AGB AIRPORT CLUB FRANKFURT FLUGHAFEN GMBH & Co. KG

§1

Mit der Annahme des Aufnahmeantrags kommt ein Mitgliedschaftsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Airport Club Frankfurt Flughafen GmbH & Co. KG, nachfolgend auch „Airport Club“ genannt, zustande.

§2

Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der Räumlichkeiten des Clubs im Rahmen der Clubordnung. Die Nutzung der weiteren Einrichtungen, wie derzeit z. B. Büro-, Sekretariats- und Konferenzservice sowie des Restaurants, steht den Mitgliedern entgeltlich im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten zur Verfügung. Im Falle der Firmenmitgliedschaft steht das Nutzungsrecht nur den im Aufnahmeantrag benannten Personen zu. Bei Privatmitgliedschaften ist jedoch eine Umbenennung des Familienmitglieds und bei Firmenmitgliedschaften eine Umbenennung der vom Unternehmer benannten berechtigten Personen zulässig, wenn der Airport Club zustimmt. Der Airport Club stimmt Umbenennungen zu, wenn im Hinblick auf die angestrebte Clubatmosphäre keine Bedenken gegen die benannte Person bestehen und alle Außenstände aus der Mitgliedschaft ausgeglichen sind.

§3

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der Aufnahmegebühr. Weiter ist am Anfang eines jeden Jahres ein jährlicher Mitgliedsbeitrag für die Mitgliedschaft während des Kalenderjahres zu leisten. Sofern eine Aufnahme in den Club ab dem 1. Juli erfolgt, wird der Jahresbeitrag nur zur Hälfte erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des jährlichen Mitgliedsbeitrages ergeben sich aus den bei Vertragsschluss geltenden Beitragssätzen. Der Airport Club kann den jährlichen Mitgliedsbeitrag mit Wirkung zum 1. Januar des Folgejahres ändern. Eine entsprechende Änderung wird zum neuen Kalenderjahr wirksam und ist dem Mitglied sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Für die Wirksamkeit der Änderung reicht die fristgerechte Veröffentlichung in den „Club News“ aus.

Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§4

Jedes Mitglied erhält nach Zahlung der Aufnahmegebühr eine Mitgliedskarte, die als Nachweis der Nutzungsberechtigung für die Clubeinrichtungen gilt und zum Verzehr berechtigt. Die Abrechnung des Verzehrs erfolgt monatlich. Der Rechnungsbetrag wird nach Wahl des Mitglieds per Bankeinzug oder über seine Kreditkarte eingezogen. Die Mitgliedskarte bleibt Eigentum des Airport Clubs und ist nach Ende der Mitgliedschaft an diesen zurückzugeben.

Bei Betreten des Airport Clubs werden die auf der Mitgliedskarte gespeicherte Mitgliedsnummer sowie das Datum und Uhrzeit erfasst. Weiterhin wird der etwaige Verzehr für Abrechnungszwecke erfasst. Der Airport Club speichert diese Daten unter Beachtung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes

§5

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Einhaltung der Clubordnung, die jeder Beitrittsinteressent vor seinem Beitritt erhält und die im Club ausliegt. Diese Clubordnung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen können durch den Airport Club aus sachlichem Grund geändert werden. Eine entsprechende Änderung wird zum neuen Kalenderjahr wirksam und ist dem Mitglied sechs Monate vor dem Ende des Kalenderjahres mitzuteilen. Für die Wirksamkeit der Änderung reicht die fristgerechte Veröffentlichung in den „Club News“ aus.

§6

Der Mitgliedschaftsvertrag kann durch beide Parteien jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft jeweils um ein weiteres Kalenderjahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Die Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag werden bei Kündigungen nicht erstattet.

§7

Der Airport Club haftet grundsätzlich nicht für Schäden des Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Airport Clubs, dessen gesetz- lichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht des Airport Clubs zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich die fortlaufende Zugangsmöglichkeit zu den in § 2 genannten Räumlichkeiten.

Das Mitglied wird gebeten, auf etwaig mitgeführte Wertgegenstände sowie seine Garderobe selbst zu achten. Von Seiten des Airport Clubs werden keinerlei Bewachung und Sorgfaltspflichten für solche Gegenstände übernommen.

§8

Mündliche Absprachen neben diesem Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

§9

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Mainz.